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Beim Onlinekauf gilt das 14 - Tage - Rückgaberecht
Rückgaberecht im Internet / Online
Während das Rückgaberecht im stationären Handel eine freiwillige Leistung des Verkäufers ist, sieht dies im Onlinehandel anders aus. Bei sogenannten Fernabsatzverträgen, zu denen etwa der Onlinehandel und telefonische Bestellungen zählen, gibt es durchaus ein gesetzliches Rückgaberecht, das sogenannte Widerrufsrecht. Dieses beträgt gemäß § 355 BGB 14 Tage, Händler können aber auch eine längere Widerrufsfrist einräumen.
Der Käufer muss diese Widerrufsfrist einhalten, diese beginnt am Tag nach dem vollständigen Warenerhalt. Der Händler muss den Kunden vorab immer in Textform über dessen Widerrufsrecht informieren. Unterlässt er dies, beginnt die Widerrufsfrist erst verspätet zu laufen, nämlich erst dann, wenn der Kunde die entsprechende Information über sein Widerrufsrecht erhält.
Das Widerrufsrecht wird durch den Gesetzgeber gewährt, da der Kunde beim Onlinekauf oder bei der Bestellung im Versandhaus o.ä. nicht im Vorfeld die Möglichkeit hat, sich die Ware genauer anzuschauen und zu prüfen. Eine solche nähere Betrachtung ist aber wichtig für die Kaufentscheidung.
Der Käufer ist hier also immer auch dem Risiko ausgesetzt, dass er Ware erhält, die ihm nicht wirklich gefällt. Daher soll er die Möglichkeit haben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen seine Kaufentscheidung noch einmal zu überdenken. Einen Grund muss der Käufer für seinen Widerruf im Übrigen nicht nennen.
Für einen wirksamen Widerruf ist zudem nicht nur die Einhaltung der Widerrufsfrist nötig, der Käufer muss dem Verkäufer gegenüber auch seinen Widerruf erklären. Hierzu genügt eine Widerrufserklärung in Textform. Wie auch beim freiwilligen Rückgaberecht im Laden, gibt es auch beim Widerrufsrecht Artikel, die nicht zurückgegeben werden können. Nähere Auskunft hierüber gibt § 312g Absatz 2 BGB.
Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind u.a.:
- verderbliche Waren
- Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind
Wer die Kosten für den Rückversand bei einem Widerruf trägt, ist der Widerrufsbelehrung zu entnehmen.
Quelle: Juraforum